Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB – Dienst- und Lohnordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 266/1968Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10Artikel eins, Paragraph 10
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
§ 10. Anfall und Einstellung des Entgeltes.Paragraph 10, Anfall und Einstellung des Entgeltes.
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf das Entgelt beginnt mit dem Tage des Dienstantrittes und endet mit Auflösung des Dienstverhältnisses.
(2)Absatz 2,Bei Bezugsänderungen, sofern nichts anderes festgelegt wird oder sich aus diesen Bestimmungen ergibt, ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12093083
Alte Dokumentnummer
N6195413901P